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V7 (LW) Haltebügel unterhalb der Sitzbank nötig?


tee

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Hallo,

sind die Haltebügel unterhalb der Sitzbank konstruktiv nötig? Die Sozia kann sich so oder so daran nicht festhalten. Ich fahre zwar meistens mit der Höckersitzbank, es kommt aber auch vor, daß wir zu zweit fahren. Gibt es Erfahrungswerte?

Besten Gruß  Andreas   (nimmt der Fahrer nicht ab - dann das Motorrad :o)

 

IMG_0586.JPG

Edited by tee
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Nein sind sie nicht, da sie auch nicht an jeder V7 verbaut ist. Hat man aber einen Hauptständer, ässt sich die Maschine so besser aufbocken. 

Gruß Ingo 

 

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Guest rudio
vor 3 Stunden schrieb Breadfan:

Nein sind sie nicht, da sie auch nicht an jeder V7 verbaut ist. Hat man aber einen Hauptständer, ässt sich die Maschine so besser aufbocken. 

Gruß Ingo 

 

Woher kommt denn diese Information? Die sind sogar an der V7 classic café beidseitig dran, dort braucht man den klinken tatsächlich nur zum bequemen aufbocken. An der normalen Classic müssen sie dran sein, sind nämlich die Haltegriffe für Sozia/Sozius. Wenn sie fehlen kann der TÜV-Onkel beim nächsten check meckern.

 

ciao  Rudi

 

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Diese Griffe kann man bei Guzzi als Zubehör kaufen, dann werden sie sicher nicht konstruktionsbedingt an der Maschine angebracht sein. Der TÜV weiß nicht mal das sie an der "classic" und "special" verbaut sind und das interessiert den auch nicht. An meiner "Stone" waren keine im Auslieferungszustand verbaut, Beim nächsten TÜV hatte ich selbst welche montiert.... Kein Problem. 

Gruß Ingo 

 

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Guten Morgen,

 die "Dinger" sind als Haltegriffe für den Soziusbertieb daran konstruiert?! Anatomisch ein Unding. Also weg damit. Vielen Dank für die info. Ja, zum Aufbocken im Hauptständerbetrieb sehe ich da eine reale Funktion. Fällt aber bei mir flach.

Besten Gruß  Andreas

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Nachtrag: Zum Verspannen auf einem Motorradanhänger waren sie gut nutzbar. Nun da wird es auch noch andere Möglichkeiten geben. Überwiegend fahre ich Motorrad! :o

Andreas

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Guest apollo

Die Dinger sind an den "Stone"n der V7 I / II definitiv nicht dran. Hab auch beim TÜV keine Mecker bekommen weil ich keine montiert habe...aber da sind ja auch die Zubehördämpfer nicht aufgefallen.

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Im Soziusbetrieb müssen Fußrasten und was zum Festhalten vorhanden sein. Also entweder die Griffe, oder so ein Halteriemen an der Sitzbank. Die Mindestlänge der Sitzbank ist auch vorgeschrieben. Wenn in den Papieren zwei Sitzplätze eingetragen sind, muss das auch alles erfüllt sein. Andernfalls müsste der Eintrag auf Einsitzer geändert werden. Theoretisch.

Ob der Tüv-Prüfer das moniert ist ne andere Frage. Evtl. aber auch die Rennleitung bei ner Kontrolle unterwegs ?

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Genau, darum gibt es diese "geniale" Lösung der "Monkeygriffe" bei der V7 Classic. Oder bei der Original Zweiersitzbank ist der - sogenannte Halteriemen - an der Sitzbank mittig durchgehend festgenäht. Alles mit dem Segen der Behörden :classic_biggrin:

Andreas

PS jede Sozia/Sozius der sich bei mir, egal auf welcher Maschine, an dem Halteriemen festhalten will darf absteigen.

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...der Tüv will nur eine Möglichkeit,dass sich der Beifahrer am Motorrad festhalten kann. Der Sitzbankriemen reicht . Sinnvoll oder nicht ist eine andere Frage,so ist es halt und gegen die Tüv-Onkels kommste eh nicht an.

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Hi,

also ich habe die Dinger bei meier 2013er V7 Stone auch entfernt. Sie waren einfach hässlich und schwer noch dazu... Allerdings ist wohl eine Haltemöglichkeit für den Sozius vorgeschrieben. Da die Originale Sitzbank keinen Halteriemen hat (nur optisch, an der Sitzfläche vernäht), habe ich die Stonello-Sitzbank verbaut. Die hat einen echten Halterriemen.

Damit ist dem TÜV und der Vorschrift genüge getan. Der TÜV/DEKRA hat bei der letzten HU nix dazu gesagt. Über denn Sinn mag man natürlich streiten. Aber meine Sozia hält sich an mir fest, Punkt. Alles andere ist weder ergonomisch noch sicher.

Bei der V7 III ist wohl auch kein Haltegriff mehr dabei. Ob sie einen Halteriemen hat weis ich nicht. Vielleicht kann dazu jemand mit einer V7 III was sagen.

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§ 61 Halteeinrichtungen für Beifahrer sowie Fußstützen und Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen

(1) Zweirädrige Kraftfahrzeuge, auf denen ein Beifahrer befördert werden darf, müssen mit einem Haltesystem für den Beifahrer ausgerüstet sein, das den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
(2) Zweirädrige Kraftfahrzeuge müssen für den Fahrer und den Beifahrer beiderseits mit Fußstützen ausgerüstet sein.
(3) Jedes zweirädrige Kraftfahrzeug muss mindestens mit einem Ständer ausgerüstet sein, der den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.

 

Best Grüße

 

Christian

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