Sven75 Posted March 26 Share Posted March 26 Moin, diese Woche kann ich endlich meine neue V85TT abholen. Den Brief habe isch bekommen und heute war Zulassung. Ich habe mich so drĂźber gefreut, dass ich nicht genau hingeguckt habe. Aber zu Hause ist mir aufgefallen, dass ich nun HU 03/27 sowohl auf der Plakette als auch im Schein habe. Aber mĂźssen Neufahrzeuge nicht erst nach drei Jahren zum TĂV? Bei der Gemeinde erreiche ich natĂźrlich niemanden mehr. Und das geht auch nur mit Termin (frĂźhestens Ăźbernächste Woche)... đ Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sven75 Posted March 26 Author Share Posted March 26 (edited) Achso, Baujahr ist 2024, wurde aber nie zugelassen und ist noch keinen Meter gefahren. Edited March 26 by Sven75 Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
TontiTom Posted March 26 Share Posted March 26 Hallo Sven, auch neue Motorräder mĂźssen schon nach zwei Jahren zum TĂV. GruĂ, Tom 1 Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Knolli Knollowitz Posted March 26 Share Posted March 26 PKW drei Jahre, ja. Motorrad zwei Jahre... đ 1 Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sven75 Posted March 26 Author Share Posted March 26 Achso, wusste ich nicht. Hatte extra nochmal ChatGPT gefragt, die meinte auch auch 3 Jahre... Soviel zur KI....đ Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sven75 Posted March 26 Author Share Posted March 26 Dabei klingt die Antwort eigentlich logisch. Hier die Antwort, nachdem ich gefragt habe, ob sie sich sicher, dass die Regelung auch fĂźr Motorräder mit 850ccm gilt:  Ja, ich bin sicher: Auch fĂźr Motorräder mit einem Hubraum von 850 ccm (oder mehr) gilt die Regelung, dass die erste HU nach 3 Jahren ab Erstzulassung fällig ist. Danach muss die Hauptuntersuchung alle 2 Jahre durchgefĂźhrt werden. Diese Regelung ist unabhängig vom Hubraum oder der Fahrzeugklasse, solange es sich um ein Kraftrad (also ein Motorrad) handelt. Gesetzliche Grundlage: â˘Â Die HU-Fristen fĂźr Motorräder sind in der StVZO (StraĂenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) geregelt (§ 29 StVZO). â˘Â Laut den gesetzlichen Vorgaben gilt fĂźr neu zugelassene Krafträder: â˘Â Erste HU: 36 Monate nach der Erstzulassung. â˘Â Danach: Alle 24 Monate (2 Jahre). Unterschiede zu anderen Fahrzeugen: â˘Â Bei PKW ist die Regelung gleich: erste HU nach 3 Jahren, danach alle 2 Jahre. â˘Â FĂźr Anhänger oder bestimmte Nutzfahrzeuge kĂśnnen kĂźrzere Fristen gelten, was bei Motorrädern jedoch nicht der Fall ist. Zusammenfassung:  FĂźr dein Motorrad mit 850 ccm (oder andere HubraumgrĂśĂen) gilt: â˘Â Erste HU: 3 Jahre nach der Erstzulassung. â˘Â Danach: Alle 2 Jahre. Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sven75 Posted March 26 Author Share Posted March 26 Ok, hab es jetzt! Auf Nachfragen wird die Anlage VIII genannt, dort habe ich direkt selber nachgeguckt. Dort stehen 24 Monate. Hab die KI nochmal daraufhin angesprochen und jetzt ist sie schlauer: đŤ  Ich persĂśnlich glaube wir sind alle verloren, wenn wir uns darauf verlassen.... đ  Die erste HU fĂźr Motorräder ist 2 Jahre (24 Monate) nach der Erstzulassung fällig, nicht 3 Jahre. Vielen Dank fĂźr den Hinweis! đ Quote Link to comment Share on other sites More sharing options...
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