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Reifenfabrikatsbindung aktuell 2024


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Das Video ist super einfach dargestellt. Erklärungen finde ich Klasse.

Ich habe mir schon letztes Jahr bei meiner Cali EV, sie hat auch noch keine E-Typenbezeichnung nur die Reifengröße als Radial Reifen eintragen lassen und kann somit alle Hersteller fahren die in meiner Dimension einen Reifen produzieren. Freundlicherweise hat er keinen Speedindex eingetragen somit kann ich V, H, und T fahren. Z.b. bei mir gab es den Metzler Marathon Ultra nur noch in H, und somit kein Problem. Hat damals 90 Euro beim Tüf gekostet.

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Bei meinem Winterprojekt (KTM von 2002) habe ich im Schein auch diesen Spruch. Da ich insgesamt Fragen "an die Untersuchungsstelle" bzw. des Mopeds hatte, bekam ich  auch dazu eine klare Antwort: Die Maschine hat keine Reifenbindung. Wenn sie im Frühjahr die Hauptabnahme machen lassen, streiche ich Ihnen den Eintrag.

Andreas

PS Als ich umgezogen bin hat man mir in den neuen Fahrzeugschein (eines anderen Motorrades) den "Spruch" ohne Rücksprache eingefügt. Aufgrund meines Einspruchs  wurde ein neuer Schein ohne Zusatz und korrigierter Reifendimension (vorher 120/19 H 18) ausgestellt.

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Moin,

Danke für all Eure Ergänzungen.

Leider sieht man auch, das es selbst bei den "offiziellen" Organisationen wie TÜV, Dekra und Co.

je nach Dienststelle und Personal zu völlig unterschiedlichen Abnahmen/Abläufen kommt.

Dazu solch horrende Kosten wie beim Jörg seiner Reifenabnahme.

Daher warte ich auf die Ergebnisse des BVDM und wünsche uns einen einfacheren, günstigeren Ablauf.

Gruß

Holger

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Am 22.11.2024 um 11:18 schrieb Gexx:

Hi Jörg, deine Sprint mit Bj.2000 wird schon eine EU-Zulassung haben.

Servus Robert,

ich hatte beim Triumph-Kundendienst schriftlich nachgefragt: Meine Sprint hat keine EU-Homologation.

Dennoch Danke für Dienen Hinweis.

Grüße

Jörg

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Schade, dann ist das wahrscheinlich eine der letzten nur mit nationaler ABE...aber einen Versuch war es wert 

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  • 3 weeks later...

So sieht die Lösung für die Reifenfabrikatsbindung aus

  •  11.12.2024
  •  
  •  Michael Lenzen

Die Reifenbindung bei Motorrädern vor EZ 2000 kann ausgetragen werden.
Die Reifenbindung bei Motorrädern vor EZ 2000 kann ausgetragen werden.

 

Ministerium informiert über die Lösung

Wie die Fachabteilung Fahrzeugsicherheit und innovative Technologien des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) dem Bundesverband der Motorradfahrer (BVDM e.V.) mitgeteilt hat, ist aus ihrer Sicht das Problem der Reifenfabrikatsbindung (bis auf wenige Ausnahmen) für Youngtimer-Motorräder mit einer Erstzulassung vor dem Jahr 2000 gelöst. Es wurde mit den Ländern ein neues Verfahren besprochen, das ab sofort zur Anwendung kommen kann. Die Prüforganisationen, von denen einige diese Lösung schon angeboten haben, wurden über das neue Verfahren informiert.

Nach Einschätzung des Bundesverkehrsministeriums ist für die nun vorgeschlagene Lösung keine Änderung der rechtlichen Vorschriften erforderlich.

Fachabteilung erläutert das neue Verfahren

Wie das Verfahren aussehen wird, hat die Fachabteilung vereinfacht wie folgt dargestellt:

„Bei den neuen Verfahren, bei dem der Reifenfreiraum mit den Maßen der Reifenhüllkurve entsprechenden maximalen Abmessungen der zu betrachtenden Reifengröße werden aus der UN Regelung Nr. 75 beziehungsweise den ETRTO-Tabellen [European Tyre and Rim Technical Organisation, die Tabellen bieten genormte Größenangaben für Reifen, Anmerkung der Redaktion] ermittelt. Mit den ermittelten Abmessungen wird dann der vorhandene Reifenfreiraum am Fahrzeug physisch überprüft. Ergibt die Überprüfung, dass der Reifenfreiraum ausreichend ist, haben die betroffenen Motorradhalter künftig die gleichen Voraussetzungen wie EU-typgenehmigte Motorräder, bei denen schon während der Typgenehmigung die Hüllkurvenprüfung erfolgte. Mit der durch den Technischen Dienst oder die Technische Prüfstelle in einem Gutachten dokumentierten Bestätigung, dass der erforderliche Reifenfreiraum gemäß Reifenhüllkurve nach UN-Regelung Nr. 75 ausreichen ist, soll die eingetragene Reifenfabrikatsbindung „ausgetragen“ werden können.

Es wird eventuell Fälle geben, bei denen der vorhandene Freiraum nicht ausreichen wird und die Reifenbindung (begründet) erhalten bleiben muss. Nähere Detailinformationen können sicherlich die Technischen Dienste oder – Prüfstellen geben, die dafür eigene Verfahrensanweisungen festlegen.“

BVDM ist froh, dass mit der neuen Lösung wieder Rechtssicherheit herrscht

Der BVDM begrüßt, dass eine Lösung gefunden wurde, auch wenn diese für die Motorradfahrer mit Aufwand und auch Kosten verbunden ist. Jetzt gibt es zumindest ein verbindliches und nachvollziehbares Prozedere, das die Unsicherheit und unterschiedliche Handhabung, die für großen Ärger gesorgt hat, beendet. Wer die Reifenfabrikatsbindung austragen lassen will, sollte vorher bei seiner Prüfstelle nachfragen, ob sie das neue Verfahren anwendet.

Links

https://blog.bvdm.de/2019/11/03/stellungnahme-zur-eintragungspflicht-von-rad-reifenkombinationen/#comments

https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/rad-reifenkombination-kraftraeder.html

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Fall 1a: Gleiche Reifengröße, anderer Reifenhersteller

In der Übereinstimmungsbescheinigung (engl. Certificate of Conformity, COC) bzw. in der Zulassungsbescheinigung (ZB) Teil I ist ein Reifen von Hersteller A eingetragen. Verwendet wird ein typgenehmigter Reifen des Herstellers B der gleichen Reifenbauart (*) mit gleicher Größenbezeichnung, alle übrigen Parameter z. B. Tragfähigkeitskennzahl, Geschwindigkeitskategorie sind gleich oder höherwertig.

Beurteilung:
Dies ist zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt nicht.

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Fall 1b: Abweichende Reifengröße innerhalb der freigegebenen Reifengrößen

Verwendet wird ein typgenehmigter Reifen der gleichen Reifenbauart (*),

  1. der nicht schmaler als der schmalste im COC bzw. in der ZB Teil I genannte zulässige Reifen ist und
  2. der nicht breiter als der breiteste im COC bzw. in der ZB Teil I genannte zulässige Reifen ist und
  3. dessen Abrollumfang gemäß Herstellerangabe (z. B. Reifenkatalog) nicht geringer als der Abrollumfang des im COC bzw. in der ZB Teil I genannten zulässigen Reifen mit dem geringsten Abrollumfang und nicht größer als der Abrollumfang des im COC bzw. in der ZB Teil I genannten zulässigen Reifen mit dem größten Abrollumfang ist und
  4. dessen übrige Reifenparameter z. B. Tragfähigkeitskennzahl, Geschwindigkeitskategorie gleich oder höherwertig sind.

Beurteilung:
Dies ist zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt nicht.

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Fall 2: Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung oder veränderte Fahrzeuge

Bei Fahrzeugen, die nicht EU-typgenehmigt sind (z. B. Genehmigung nach § 20 o. § 21 StVZO) oder an denen relevante Veränderungen, die Einfluss auf die Rad-/Reifen- Eigenschaften bzw. ihren notwendigen Freiraum haben, vorgenommen wurden, wird ein Reifen verwendet, der nicht in der ZB Teil I genannt ist.

Beurteilung:
Dies ist nicht zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO, sofern kein Nachweis über die Zulässigkeit der Änderung gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO vorliegt oder die in den vorgenannten Nachweisen eventuell genannten Auflagen und Hinweise nicht beachtet wurden (weiter zu beachtende Erläuterungen siehe Punkt Schlussfolgerung).

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Schlussfolgerung:

Erlischt gemäß Fall 1c oder Fall 2 durch die Verwendung abweichender Rad-/Reifenkombinationen die Betriebserlaubnis eines Kraftrads, so ist ein entsprechender
Nachweis nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO bzw. eine Begutachtung gemäß § 19 i. V. m. § 21 StVZO erforderlich. In diesem Zusammenhang muss die Einhaltung aller betroffenen Vorschriften (z. B. bezgl. des Reifenfreiraums, der Genauigkeit der Anzeige des Geschwindigkeitsmessers) bestätigt werden. Da solche Prüfungen (z. B. auf Freigängigkeit) im Rahmen der Genehmigung des Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 auf Grund der zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhandenen Fahrzeugzuordnung nicht vorgesehen sind, stellt die alleinige Genehmigung eines Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 in einem solchen Fall keinen ausreichenden Nachweis im Rahmen einer Änderung nach § 19 Abs. 3 StVZO dar. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, z. B. durch den Reifenhersteller, ist kein Nachweis
im Sinne des § 19 Abs. 3 StVZO.

Die vorstehend beschriebene Vorgehensweise hinsichtlich der Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern ist anzuwenden

  1. bei Reifen, die nach dem 31.12.2019 hergestellt wurden und
  2. ab dem 01.01.2025 bei allen Reifen.

Als Herstellungsdatum gilt die Angabe (DOT-Kennzeichnung der Kalenderwoche und des Jahres der Produktion) auf dem Reifen.

(*) Ergänzung bezüglich der Verwendung von Diagonalreifen oder Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse:

Die unter Fall 1 geschilderten Beispiele setzen die Verwendung eines Reifens der gleichen Bauart voraus. Die unter Fall 1 geschilderten Beispiele und deren Beurteilung sind jedoch auch auf den Fall übertragbar, wenn ein Reifen anderer Bauart (Diagonalreifen oder Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse statt Radialreifen oder umgekehrt) verwendet wird. Dies setzt voraus, dass mit Ausnahme des Parameters „Reifenbauart“ sämtliche in dem jeweiligen Fallbeispiel genannten Bedingungen erfüllt werden.

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Hi Holger, so wie ich die Änderung jetzt verstanden habe, erfolgt vom Prüfer nun nur eine Reifenfreiraumprüfung...falls das kein negatives Ergebnis bringt, gilt auch für nicht Eu-typgenehmigte Motorräder (Fall2) der Fall 1a ?

Wobei diese Prüfung gerade für Reifen, für die es mal ohnehin eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gab, so überflüssig wie ein Kropf ist

Aber es ist zumindest eine Besserung zur alten Regel in Fall 2

Edited by Gexx
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