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Conti Reifen für V7


tee

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Hallo,

bei meiner V7 Classic (EZ. 2012) sind Conti RoadAttack 3 Reifen montiert mit der entsprechender Freigabe. Keine Reifenbindung im Schein. Diese Reifen sind hervorragend zum Kurven. Nun ist der Hinterradreifen fällig, der Vordere aber noch gut. Dieser Reifentyp ist nicht mehr zu bekommen. Laut Datenblatt, aber für Maschinen ab 2015, ist eine andere Reifenpaarung vorgesehen. Den "CR" Reifen für das Vorderrad gibt es noch nicht. Den TrialAttack für das Hinterrad schon. Aber eben erst ab Bj. 2015! Ich möchte nicht umbedingt auf eine andere Marke komplett umsteigen. Jetzt kann mir keiner die Antwort geben, ob ich den (neuen) Conti TrialAttack 3 für das Hinterrad mit meinem bisherigen Conti RoadAttack 3, Vorderrad, kombinieren darf (eine schriftliche Freigabe gibt es nicht dafür).

Wiederum gibt es folgende Hinweise, die mich doch etwas irritieren. "Watt nu??" Kann mir das jemand entschlüsseln?

Danke vorab 👍

Im Verkehrsblatt 15-2019 vom 15.08.2019 wurde die Praxis der Reifenumrüstung an Motorrädern neu festgelegt. Daraus resultiert, dass bestehende Bereifungsempfehlungen oder Unbedenk­lichkeits­be­scheinigungen nicht länger als alleiniger Nachweis über eine gefährdungsfreie Montage bei abweichender Dimension (oder Bauart bei ABE-Fz.) herangezogen werden können.

Gültig ist die neue Vorgehensweise für Reifen, die nach 31.12.2019 hergestellt wurden, bzw. ab dem Jahr 01.01.2025 für alle Reifenumrüstungen.

 

Bei der Reifenumrüstung werden nun folgende Fälle unterschieden:

Fall 1: Fahrzeuge mit EU-Typgenehmigung (die Mehrheit der Fahrzeuge ab BJ 2000)

Fall 1a: Gleiche Reifengröße, anderer Hersteller.

Die Umrüstung ist zulässig, die Betriebserlaubnis erlischt nicht. Eine Anbauabnahme und Eintragung in die Zulassungsbescheinigung ist nicht nötig (Verkehrsblatt 15-2019, Nr. 90). Für diesen Fall stellen wir Ihnen eine Service-Information zur Verfügung, aus der die von uns empfohlenen Reifenkombinationen für Ihr Fahrzeug hervorgehen.

Fall 1b: Geänderte Reifengröße, die innerhalb der original eingetragenen Reifengrößen liegt.

 

Setzt voraus, dass schon bei der Fahrzeughomologation mehrere Reifengrößen eingetragen wurden und die neue Reifengröße innerhalb der in der Zulassungsbescheinigung (ZB) oder im COC-Papier aufgeführten Dimensionen liegt. Diese Änderung ist ohne Weiteres zulässig, auch hier hilft Ihnen eine Service-Information bei der Auswahl der geeigneten Bereifung.

 

 

Fall 1c: Geänderte Reifengröße.

 

Bei Montage der Reifen liegt eine Änderung des Fahrzeugs und ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nach §19 (2) StVZO vor. Entspricht das Fahrzeug ansonsten dem genehmigten Zustand, ist eine Begutachtung gemäß §21 auf Grund §19 (2) StVZO möglich und nach dem Umbau unverzüglich erforderlich!

Eine von uns ausgestellte Herstellerbescheinigung für die getesteten Fahrzeug-/Reifenkombinationen kann hier als Prüfgrundlage für die Begutachtung gemäß § 21 StVZO dienen, stellt aber keine Garantie für eine erfolgreiche Abnahme und Eintragung in die Zulassungsbescheinigung dar!

 

Grundsätzlich für Fall 1 gilt: Die geänderte Bereifung muss typgenehmigt (UN/ECE Regelung 75) und technische Parameter (Geschwindigkeitsindex, Traglast) müssen gleich oder höherwertig sein.

Fall 2: Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung (alte Fahrzeuge mit ABE oder mit Einzel­ab­nahme nach §20/21)

Die Verwendung anderer Reifen als in den Zulassungsdokumenten aufgeführt, ist nicht zulässig! Hier ist ein Vorgehen wie in Fall 1c notwendig.

Allgemein gilt:

Eine evtl. in den Zulassungsdokumenten (COC und/oder ZB) eingetragene Reifenfabrikatsbindung entfällt für Fahrzeuge mit EU-Typgenehmigung durch diese Neuregelung.

Die in Vergangenheit ausgestellten Bescheinigungen (Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Service-Informationen) verlieren im Falle einer Größen-/Bauartänderung (Fälle 1c und 2) der dort aufgeführten Bereifung ihre Gültigkeit und können nur noch als Prüfgrundlage für die Begutachtung gemäß § 21 StVZO dienen. Für diese Art der Umbereifung werden wir in Zukunft nur noch Herstellerbescheinigungen ausstellen. Wir empfehlen, die entsprechende Bescheinigung zur notwendigen Anbauabnahme mitzuführen. Bei einer Reifenumrüstung ohne Größenänderung (Fälle 1a und 1b) können die bisher aus­ge­stellten Bescheinigungen weiterhin verwendet werden. In der Zukunft werden wir in diesen Fällen eine Service-Information erstellen, die Ihnen bei der Auswahl der optimalen Bereifung für Ihr Fahrzeug helfen soll. Die bisher gebräuchlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen im Falle einer Reifen­fabrikats­bindung sind nicht mehr nötig.

 

 

 

Moto Guzzi V7 Classic 750 i.e. .pdf

 

Edited by tee
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Definitiv ist die Paarung Trail- Attack hinten und Road- Attack vorn zugelassen. Ich fahre genau so. Ist auch mit dem TÜVer abgeklärt. Da gibt es hier auch schon Ausführungen dazu.

Fährt sich übrigens in der Kombination perfekt. 

Edited by sine88
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Hallo tee!

Die rechtliche Grundlage:

Deine V7 ist ein Motorrad mit EU-Typgenehmigung. Daraus folgt:

1. Du darfst alle Reifen montieren, die die gleiche Größe haben, wie im Schein angegeben, wenn das Fahrzeug keine Veränderungen aufweist, welche Einfluss auf die Rad-/Reifengröße und den Freiraum haben.

2. Es ist egal, ob du Diagonal- oder Radialreifen montierst.

3. Mischbereifung ist zulässig, d.h. vorne und hinten dürfen unterschiedliche Hersteller/ Modelle montiert sein.

Die Reifenfreigaben der Hersteller haben für dich keine rechtliche Wirkung! Sie bedeuten nur, dass der Reifenhersteller diese Kombi getestet und für gut befunden hat.

Du kannst also bedenkenlos hinten den Trail-Attack aufziehen.

 

Wer gerne Beamtendeutsch mag, hier die Ausführungen des BMDV:

https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/rad-reifenkombination-kraftraeder.html

In der neuen Ausführung ist sie übrigens um die 2 Worte "und umgekehrt" ergänzt und bietet jetzt Rechtssicherheit bei der Diagonal/Radial-Frage.

Gruß Thilo

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