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  1. Ja da würde ich auch gerne mitfahren, das wär mal ne nette Tour, Grüße, dieter
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  2. Schön wars in Mandello......
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  3. Ich sehe Du streust deine Frage in allen Guzzi-Foren. Nur nicht im Guzzienduroforum. Meine ist eine 2016er mit nun fast 60'000km, die meines Bruders eine 2012er mit 80'000km. Rollenstössel und gut ist. Klar sie ist schwer wie sau, aber nur beim schieben oder engen manövrieren, sobald Du fährst ist sie leichtfüssig. Defekte bis Dato: Ein Zündkabel/Lamdasonde. Ich würde sie wieder kaufen, ist nicht perfekt, aber das ist ja keiner und Du hast Exklusivität.
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  4. Auch wenn es schon älter und OT ist aber der Hinweis ist enorm wichtig. Vom Grundsatz bei Gericht und in den Bedingungen gilt, dass auch eine adäquate Kausalität zwischen Gefahrerhöhung und Schadenereignis vorhanden sein muss. Eine Ausweichbewegung ist wohl eher nicht mit einem nicht zugelassenen Scheinwerfer zu sehen, denn das Hindernis, dem der Fahrzeugführer ausgewichen ist, hat er ja erkannt. Der Fall wäre anders gelagert, wenn er das Tier durch den Scheinwerfer übersehen hätte. Dann müsste man auch noch die Frage stellen, was ein Hund auf der Straße zu suchen hat, dazu wohl noch unangeleint. Der Hundehalter kommt hier nämlich auch nicht aus der Haftungsnummer raus, sollte in der Ortschaft Leinenpflicht bestehen, reitet in das noch tiefer rein! Ganz anders ist der Sachverhalt zu bewerten, wenn der Kradlenker einen anderen Verkehrsteilnehmer geblendet hätte und der dann in den Vorgarten rauscht. Der Gartenbesitzer hätte dann sogar die Möglichkeit, sich auszusuchen, wer den Schaden übernimmt; ggf. der Hundehalter, den Kradfahrer oder den "dritten" Verkehrsteilnehmer, denn hier spricht man von einer gesamtschuldnerischen Haftung. Wie sich die Verusacher im "Innenverhältnis" einigen, kann dem Gartenbesitzer wurscht sein und schon das wird Anwälte beschäftigen. Das ist dann eher eine Frage des Regreßes. Das beschäftigt u.U. sogar mehrere Richter, je nach Instanzen. Dort gilt dann der Grundatz, "auf hoher See und vor Gericht hilft dir nur der liebe Gott"! Die Beweispflicht liegt i.d.R. beim "Geschädigten", sofern wir von § 823 BFB sprechen. Anders sieht es aus, wenn BGB § 833, Haftung des Tierhalters, und § 7.1 StVG, Haftung des Halters (!!!), ins Spiel kommt. Hier gilt eine umgekehrte Beweispflicht, d.h. der Fahrzeughalter muss nachweisen, dass das Schadenereignis unabwendbar war, z.B. durch höhere Gewalt oder Einwirken eines Dritten! Es ist also gar nicht so einfach, so eine Geschichte in Breite und Tiefe zu beurteilen und den Kuchen zu "verteilen".
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  5. Hi NevisLP, Das ist der Zubehör-Gepäckträger von Guzzi. An sich ein Teil. Hier sind auch noch zusätzlich Kofferträger montiert, die sind aber separat.
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