Auch wenn es schon älter und OT ist aber der Hinweis ist enorm wichtig.
Vom Grundsatz bei Gericht und in den Bedingungen gilt, dass auch eine adäquate Kausalität zwischen Gefahrerhöhung und Schadenereignis vorhanden sein muss. Eine Ausweichbewegung ist wohl eher nicht mit einem nicht zugelassenen Scheinwerfer zu sehen, denn das Hindernis, dem der Fahrzeugführer ausgewichen ist, hat er ja erkannt. Der Fall wäre anders gelagert, wenn er das Tier durch den Scheinwerfer übersehen hätte. Dann müsste man auch noch die Frage stellen, was ein Hund auf der Straße zu suchen hat, dazu wohl noch unangeleint. Der Hundehalter kommt hier nämlich auch nicht aus der Haftungsnummer raus, sollte in der Ortschaft Leinenpflicht bestehen, reitet in das noch tiefer rein!
Ganz anders ist der Sachverhalt zu bewerten, wenn der Kradlenker einen anderen Verkehrsteilnehmer geblendet hätte und der dann in den Vorgarten rauscht. Der Gartenbesitzer hätte dann sogar die Möglichkeit, sich auszusuchen, wer den Schaden übernimmt; ggf. der Hundehalter, den Kradfahrer oder den "dritten" Verkehrsteilnehmer, denn hier spricht man von einer gesamtschuldnerischen Haftung. Wie sich die Verusacher im "Innenverhältnis" einigen, kann dem Gartenbesitzer wurscht sein und schon das wird Anwälte beschäftigen. Das ist dann eher eine Frage des Regreßes. Das beschäftigt u.U. sogar mehrere Richter, je nach Instanzen. Dort gilt dann der Grundatz, "auf hoher See und vor Gericht hilft dir nur der liebe Gott"!
Die Beweispflicht liegt i.d.R. beim "Geschädigten", sofern wir von § 823 BFB sprechen. Anders sieht es aus, wenn BGB § 833, Haftung des Tierhalters, und § 7.1 StVG, Haftung des Halters (!!!), ins Spiel kommt. Hier gilt eine umgekehrte Beweispflicht, d.h. der Fahrzeughalter muss nachweisen, dass das Schadenereignis unabwendbar war, z.B. durch höhere Gewalt oder Einwirken eines Dritten!
Es ist also gar nicht so einfach, so eine Geschichte in Breite und Tiefe zu beurteilen und den Kuchen zu "verteilen".